Das Kleingedruckte

Unsere AGB's

1 Geltungsbereich

1.1 Die aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der jeweils aktuellen Fassung ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen der Marker oHG ihrer Vertragspartner (Käufern, i.S.v. § 14 BGB) gültig. Sie sind ebenfalls gültig, wenn die Marker oHG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht und Lieferungen vorbehaltlos an den Käufer vornimmt.

Sie gelten ebenfalls für folgende Geschäftsbeziehungen mit gleichen Vertragspartnern, ohne einen erneuten und späteren Hinweis geben zu müssen. Auf Verlangen kann dem Käufer die Einsicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt werden. Darüber hinaus sind diese im Internet unter www.unternehmen-frische.de abrufbar.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf der aktuell gültigen Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) für internationale Kaufverträge über Waren wird vorsorglich ausgeschlossen.


2 Zustandekommen des Vertrages

2.1 Angebote und Bestellungen

2.1.1 Die Angebote der Marker oHG sind freibleibend.

2.1.2 Bestellungen erfolgen auf Grundlage der Angebote der Marker oHG. Basis dafür sind Preislisten in der jeweiligen Fassung. Bestellungen erfolgen seitens des Käufers über Telefon, Telefax oder Internet bei der Marker oHG zu den festgelegten Bestellzeiten. Der Mindestbestellwert beträgt zurzeit € 75,00 (netto Warenwert). Die Marker oHG behält sich das Recht vor, bei Bestellungen unterhalb des Mindestbestellwertes einen Transportkostenzuschlag (basierend nach Entfernung, zuzüglich MwSt.) in Rechnung zu stellen. Von den vorstehenden Regelungen kann Marker oHG aufgrund eigenen Ermessens kulanzhalber abweichen.

2.2 Annahme: Der Vertrag kommt grundsätzlich zustande mit erfolgreicher elektronischer Speicherung der Bestellung des Käufers im Sinne von Nr. 2.1.2 im Warenwirtschaftssystem der Marker oHG (Annahme).


3 Zahlungsmodalitäten

3.1 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise (ohne MwSt.). Bei Direktanlieferung an den Käufer durch Marker oHG gilt frei Haus, sofern der in Unterabsatz 2.1.2 genannte Mindestbestellwert erreicht ist und es sich dabei nicht um eine Bestellung außerhalb der Bestellzeiten handelt. Werden Bestellungen außerhalb der Bestellzeiten getätigt oder wird eine Auslieferung noch am selben Tag gewünscht, so können Kurierkosten anfallen. Anfallende Kurierkosten werden mitberechnet und überschreiten nicht die handelsüblichen Frachtsätze. Bei Direktabholung der Ware seitens des Käufers gilt frei Lager Marker.

3.2 Rechnungen seitens der Marker oHG sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen gesonderter, schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien Marker oHG und den Käufern.

3.3 Zahlungen können per Überweisung oder bar erfolgen. Weitere Zahlungsmöglichkeiten sind vereinbar. Die Zahlung gilt als erfüllt, sobald die Gutschrift auf dem Konto der Marker oHG eingegangen ist. Bei vereinbarter Zahlung mittels Scheck / Wechsel tritt die Erfüllung erst mit wirksamer Einlösung durch Marker oHG ein. Wechsel- und Diskontspesen trägt der Käufer. Kontosalden gelten vom Käufer als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Woche seit Zugang schriftlich Einwendungen des Käufers bei der Marker oHG eingegangen sind (Debitorenliste). Die Marker oHG behält sich das Recht vor, insbesondere bei dauernder Geschäftsbeziehung, im Falle des Versäumnisses des Käufers aus anderen Kaufverträgen, vor weiterer Lieferung Barzahlung zu verlangen.

3.4 Im Verzugsfalle ist Marker oHG berechtigt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in §§ 286, 288 Abs. 2 BGB, vom Käufer Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem (jeweils gültigen) Basiszinssatz zzgl. einem Pauschalbetrag in Höhe von € 25 zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten (§§ 288 Abs. 4 BGB).

4 Lieferbedingungen

4.1
Ist eine Direktbelieferung durch Marker oHG vereinbart worden, so ist der Erfüllungsort beim Käufer. Das Haftungsrisiko geht bei der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.2 Ist eine Belieferung durch Fremdfirmen im Auftrag der Marker erforderlich, so ist der Erfüllungsort beim Käufer. Das Haftungsrisiko geht bei der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

4.3 Bei Direktabholung übergibt Marker oHG die Ware dem Käufer ab Lager. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma, gegenwärtig Amandus-Stubbe-Straße 14 a, 22113 Hamburg. Das Haftungsrisiko geht auf den Käufer über, sobald dieser das Betriebsgelände der Marker oHG verlassen hat.

4.4 Lieferungen von Marker oHG an Käufer hinsichtlich Waren, die nicht am Lager vorrätig sind, stehen unter Vorbehalt der rechtzeitigen und vertragsgerechten Selbstbelieferung von Marker oHG durch deren Lieferanten.


5 Gewährleistungsansprüche

5.1 Der Käufer hat hinsichtlich der Waren seine unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nach Empfang der Ware nachzukommen. Erfolgt die Abholung der Ware durch den Käufer am Firmensitz der Marker oHG, ist die Untersuchungs- und Rügepflicht sofort bei Übergabe der Ware wirksam auszuüben. Erfolgt die Lieferung durch Marker oHG, oder ggf. durch beauftragte Fremdfirmen wie Speditionen und Kuriere, so gelten die folgenden Untersuchungs- und Rügepflichten als bindend:

– Innerhalb von 6 Stunden für Rohwaren und Convenience ab Übergabezeitpunkt

– Innerhalb von 24 für alle anderen Warensortimente ab Übergabezeitpunkt

Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich zu rügen. Dabei ist seitens des Käufers zu gewährleisten, dass er alle ihm zumutbaren betriebswirtschaftlichen und technischen Vorkehrungen für eine unverzügliche mögliche Feststellung verdeckter Mängel schafft und deren Vorhaltung gewährleistet.

5.2 Liegt ein nicht unerheblicher Mangel vor, so ist die Marker oHG berechtigt die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen (Nacherfüllung).

Das Wahlrecht bei der Nacherfüllung obliegt Marker oHG. Fallen notwendige Kosten für die Nachbesserung (Arbeitskosten, Wegekosten) an, sind diese von Marker oHG zu tragen. Dies ist nicht für anfallende Mehrkosten anwendbar. Die Marker oHG behält sich vor, die Kosten zu verweigern, sofern eine oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sind. Eine Verweigerung der Nacherfüllung kann ebenfalls erfolgen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des mangelfreien Teils der Leistung nicht erfüllt hat.

5.3 Sollte die in Unterabsatz 5.2 genannte Nachbesserung fehlschlagen, für den Kunden unzumutbar sein oder werden beide Arten der Nachbesserung seitens Marker oHG verweigert, so obliegt es dem Käufer nach seiner Wahl eine angemessene Minderung zu erlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Grund, sind gemäß Absatz 7 ausgeschlossen oder beschränkt.

5.4 Entsprechende Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam gegenüber dem Käufer abgegeben, wenn diese ausdrücklich und schriftlich gewährt worden sind.

5.5 Die vorstehenden Klauseln bezwecken keine Änderung der gesetzlichen oder richterlichen Beweislastverteilung.


6 Eigentumsvorbehalte

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung von Marker oHG mit dem Käufer Eigentum von Marker oHG.

6.2 Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und weiterzuverarbeiten. Forderungen aus der Weiterveräußerung gelten an Marker oHG als abgetreten. Die Abtretung wird seitens Marker oHG angenommen. Der Käufer ist ungeachtet der Abtretung zur Einziehung seiner Forderung aus den Weiterverkäufen berechtigt, soweit er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Marker oHG nachkommt. Im Falle eines Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung bzw. der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist dieser verpflichtet, Marker oHG den Forderungsübergang anzuzeigen, und alle zur Durchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Schuldner (Dritte) von der Abtretung an die Zedentin, Marker oHG, in Kenntnis zu setzen.

6.3 Wird die Vorbehaltsware der Marker oHG mit anderen, nicht im Eigentum von Marker oHG stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Marker oHG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware von Marker oHG (Faktura-Endbetrag zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen des Käufers zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Marker oHG anteilig Miteigentum überträgt; der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für Marker oHG.

Soweit die in Unterabsatz 6.1 und 6.3 für Marker oHG geregelten Sicherungsrechte den Faktura-Endbetrag aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist Marker oHG auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach eigener Wahl verpflichtet.

6.4 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen seitens des Käufers sind nicht zulässig. Bei Pfändungen Dritter beim Käufer hat dieser Marker oHG unverzüglich zu informieren und alle erforderlichen Auskünfte für Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu erteilen. Für den Fall, dass die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten beim Dritten nicht beizutreiben sind, haftet der Käufer für die Erstattung der Kosten gegenüber Marker oHG.


7 Haftung

7.1 Marker oHG haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ebenso ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen von Marker oHG beruhen.

7.2 Bei sonstigen schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist die verbleibende Haftung von Marker oHG auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalspflichten sind wesentliche Vertragspflichten, d.h. solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben.

7.3 Des Weiteren ist die Haftung von Marker oHG gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Ansprüche auf Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Dies ist ebenso für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen der Marker oHG gültig.

7.4 Durch die internen Warenflüsse (Wareneingang, Lagerung, Kommissionierung, Handel) lassen sich Kreuzkontaminationen mit Allergenen prozessbedingt nicht vollständig ausschließen. Die Marker oHG handelt alle Allergene im verpackten Zustand. Sellerie, Eier, Erdnüsse, Sesam, Senf und Schalenfrüchte werden als Rohwaren unverpackt gehandelt. Die Marker oHG empfiehlt unverarbeitetes Obst und Gemüse vor dem Verzehr gründlich zu reinigen und zu waschen.


8 Verjährung

8.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

8.2 Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte und unterliegen nicht der Verjährung ebenso wie die Ansprüche (§ 194 BGB). Nach der Verjährung der zugrundeliegenden Ansprüche kann der Käufer die vorgenannten Rechte jedoch nicht mehr geltend machen (§ 218 BGB).


9 Gerichtsstand

9.1 Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über von Marker oHG gelieferten Ware an den Käufer ist Hamburg.


10 Einwilligungserklärung über personalisierte Werbung

Mit der Zustimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird in die Verarbeitung der personen- und einkaufsbezogenen Daten zur Informationszwecken für Aktionen und Angebote (personalisierte Werbung) eingewilligt. Ein Verkauf der Daten an Dritte findet nicht statt.

Die Einwilligungserklärung kann jederzeit gegenüber der Marker oHG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist elektronisch an info@unternehmen-frische.de oder per Fax an 040 / 80 80 321-49 zu senden.


11 Stand

Stand dieses Dokumentes ist Mai 2017.